(1) Allen Leistungen der Unternehmung wakeunion (Michael Schleier) liegen diese Vertragsbedingungen zugrunde. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, es sei denn, sie wurden ausdrücklich schriftlich bestätigt. Die Vertragsbedingungen gelten sowohl für Folgeaufträge als auch bei ständigen Geschäftsbeziehungen. Verbraucher im Sinne der Geschäftsbeziehungen sind natürliche Personen, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, ohne dass diesen eine gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit zugerechnet werden kann (vgl. § 13 Bürgerliches Gesetzbuch).
Unternehmer im Sinne der Vertragsbedingungen sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, die in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln (vgl. § 14 Bürgerliches Gesetzbuch).
Auftraggeber im Sinne der Vertragsbedingungen sind sowohl Verbraucher als auch Unternehmer.
(2) Rechte, die wakeunion nach den gesetzlichen Vorschriften über diese Geschäftsbedingungen hinaus zustehen, bleiben unberührt.
(1) Angebote und Leistungsbeschreibungen aus den zu dem Angebot gehörenden Unterlagen sind nach Maßgabe des Absatzes 2 verbindlich. wakeunion behält sich an sämtlichen Angebotsunterlagen alle Eigentums- und Urheberrechte vor. Solche Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
(2) Aufträge sind für wakeunion erst verbindlich, wenn und soweit sie schriftlich bestätigt wurden. Schriftlicher Bestätigung bedürfen ebenso Änderungen, Ergänzungen und mündliche Nebenabreden jedweder Art.
Hierunter fallen insbesondere auch Auskünfte und jedwede Zusagen von wakeunion Mitarbeitern oder der von wakeunion eingeschalteten Sachverständigen.
(3) Bestellt der Auftraggeber die Leistungen von wakeunion auf elektronischem Wege, wird wakeunion den Zugang der Bestellung unverzüglich nach Eingang der elektronischen Bestellung bestätigen. Die Zugangsbestätigung stellt noch keine verbindliche Annahme der Bestellung dar. Die Zugangsbestätigung kann jedoch mit der Annahmeerklärung verbunden werden.
(4) Sofern der Auftraggeber das Werk auf elektronischem Wege bestellt, wird der Vertragstext von wakeunion gespeichert und dem Auftraggeber auf Verlangen nebst den vorliegenden wakeunion Vertragsbedingungen per Email zugesandt.
(1) Für den Umfang der Leistungen ist die schriftliche Auftragsbestätigung von wakeunion maßgebend. Änderungen des Leistungsumfangs bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung von wakeunion. Änderungen des Leistungsumfangs bleiben vorbehalten, soweit die Änderungen nicht erheblich und für den Auftraggeber zumutbar sind.
(2) Teilleistungen sind zulässig.
(1) Die Vereinbarung von Fristen und Terminen bedarf der Schriftform. Fristen und Termine sind unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
(2) Fristen beginnen mit dem Zugang der Auftragsbestätigung durch wakeunion, jedoch nicht vor der vollständigen Beibringung der vom Auftraggeber zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben, der Abklärung aller technischen Fragen sowie dem Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Die Einhaltung von Fristen setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der übrigen Verpflichtungen des Auftraggebers voraus. Die Vereinbarung verbindlicher Fristen und Termine kann der Auftraggeber erst verlangen, wenn der Leistungsumfang genau feststeht.
(3) Im Falle des Verzugs ist der Auftraggeber nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist (grundsätzlich ein Monat) mit Ablehnungsandrohung, die er wakeunion nach Eintritt des Verzugs gesetzt hat, zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
(1) Die Gefahr geht auf den Auftraggeber über, sobald die Leistungen von dem Auftragsgeber abgenommen wurden. Dem Auftraggeber bleibt es unbenommen, den Nachweis zu führen, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Dies gilt auch, wenn Teilabnahmen erfolgen.
(2) Der Auftraggeber ist zur schriftlichen Abnahme der Leistungen verpflichtet, sobald ihm deren Beendigung angezeigt worden ist. Verzögert sich die Abnahme ohne Verschulden von wakeunion, so gilt die Abnahme nach Ablauf von zwei Wochen seit Anzeige der Beendigung der Leistungen als erfolgt. Mit der Abnahme entfällt die Haftung von wakeunion für erkennbare Mängel, soweit sich der Auftraggeber deren Geltendmachung bei der Abnahme nicht schriftlich vorbehalten hat. Unwesentliche Mängel berechtigen den Auftraggeber nicht zur Verweigerung der Abnahme. Diese Mängel werden in der schriftlichen Abnahmeerklärung festgehalten.
(3) Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so kann wakeunion den Ersatz des entstandenen Schadens einschließlich etwaiger Mehraufwendungen verlangen. Die Gefahr eines zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung geht in dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, in dem er in Annahmeverzug gerät.
(1) Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht im Preis enthalten und wird in der Rechnung in der am Tage der Rechnungsstellung geltenden gesetzlichen Höhe gesondert ausgewiesen.
(2) Aufträge, für die nicht ausdrücklich feste Preise vereinbart sind, werden zu den jeweils geltenden Listenpreisen von wakeunion berechnet. Die Eintragung des am Tage der Bestellung geltenden Listenpreises in ein Bestellformular oder eine Auftragsbestätigung gilt nicht als Vereinbarung eines Festpreises.
(3) Mangels besonderer Vereinbarung ist der Preis vierzehn Tage nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zu zahlen. Der Abzug von Skonto bedarf der schriftlichen Vereinbarung. Als Zahlungstag gilt der Tag, an dem wakeunion über den Preis verfügen kann. Im Falle des Zahlungsverzugs hat der Auftraggeber Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz zu bezahlen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(4) Gegenansprüche des Auftraggebers berechtigen ihn nur dann zur Aufrechnung, wenn sie rechtskräftig festgestellt oder unstreitig sind. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Auftraggeber nur geltend machen, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
(1) wakeunion kann bei Auftreten von Mängeln innerhalb der Gewährleistung zunächst vom Recht auf Nacherfüllung Gebrauch machen. Die Nacherfüllung erfolgt nach Wahl von wakeunion durch Mängelbeseitigung (Nachbesserung) oder durch Neuerstellung (Nachlieferung). Falls und erst wenn die Nacherfüllung fehlschlagen sollte, hat der Auftraggeber das Recht nach seiner Wahl, Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrags zu verlangen. Weitere Gewährleistungsrechte sind ausgeschlossen.
(2) Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Auftraggeber jedoch kein Rücktrittsrecht zu. Sofern wakeunion die in einem Mangel liegende Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat, ist der Auftraggeber ebenfalls nicht zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
(3) Beanstandungen sind vom Auftraggeber unverzüglich nach Feststellung wakeunion schriftlich anzuzeigen.
(4) Ein Anspruch auf Schadenersatz bleibt bei Fehlen von zugesicherten Eigenschaften unberührt.
(1) Für Schäden - gleich aus welchem Rechtsgrund - haftet wakeunion nur, wenn wakeunion sein gesetzlicher Vertreter oder sein Erfüllungsgehilfe diese Schäden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat/haben oder wenn wakeunion fahrlässig eine vertragswesentliche Pflicht verletzt hat.
(2) Im Falle grober Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht von wakeunion auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Für den Fall der Haftung wegen fahrlässiger Verletzung von Kardinalpflichten oder vertragswesentlichen Pflichten wird die Haftung je Schadensfall der Höhe nach begrenzt auf Vermögensschäden.
(3) Der in den Ziffern 1 und 2 genannte Haftungsausschluss bzw. die Haftungsbegrenzung gilt nicht für Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit.
(4) Der Auftraggeber hat etwaige Schäden, für die wakeunion aufkommen muss unverzüglich wakeunion schriftlich anzuzeigen.
(5) Soweit Schadenersatzansprüche gegen wakeunion ausgeschlossen sind, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Haftung der wakeunion Mitarbeiter.
(6) Die Rechte des Auftraggebers aus Gewährleistungen nach § 9 bleiben von § 10 unberührt.
(7) Schadenersatzansprüche, die nicht der kurzen Verjährungsfrist nach § 634a BGB unterliegen, verjähren nach 3 Jahren ab Eingang des Gutachtens/der Leistung beim Auftraggeber.
(1) An den Urheberrechten von wakeunion an den Dokumentationen erhält der Auftraggeber mit der vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen, die wakeunion aus der Geschäftsverbindung gegen den Auftraggeber zustehen, für den dem Auftrag zugrunde liegenden Anwendungsfall ein ausschließliches, übertragbares, unwiderrufliches, zeitlich, inhaltlich und örtlich unbegrenztes Nutzungsrecht für sämtliche Nutzungsarten. Für Schäden aufgrund geänderter Dokumentationen haftet wakeunion nicht.
(2) Die körperlichen Leistungen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen, die wakeunion aus der Geschäftsverbindung gegen den Auftraggeber zustehen, Eigentum von wakeunion. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Sachen für die Dauer des Eigentumsvorbehalts pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, die Sachen auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.
(3) Eine Veräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Sachen ist dem Auftraggeber nur im Rahmen des ordentlichen Geschäftsgangs gestattet. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Sachen zu verpfänden, zur Sicherheit zu übereignen oder sonstige, das Eigentum von wakeunion gefährdende Verfügungen zu treffen. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Auftraggeber wakeunion unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und alle notwendigen Auskünfte zu geben, den Dritten über die Eigentumsrechte von wakeunion zu informieren und an den Maßnahmen von wakeunion zum Schutz der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Sachen zu gewähren und sie herauszugeben. Nach entsprechender rechtzeitiger Androhung kann wakeunion die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Sachen zur Befriedigung ihrer fälligen Forderungen gegen den Auftraggeber anderweitig verwerten.
(4) wakeunion ist auf Verlangen des Auftraggebers verpflichtet, die ihr zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten unter Berücksichtigung banküblicher Bewertungsabschläge die Forderungen von wakeunion aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber um mehr als 20 % übersteigt. Bei der Bewertung ist von dem Rechnungswert der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Sachen und von dem Nominalwert bei Forderungen auszugehen.
(1) Der Auftraggeber hat alle für die Ausführung des Auftrags notwendigen Auskünfte und Unterlagen gewissenhaft, vollständig und unentgeltlich sowie rechtzeitig wakeunion zur Verfügung zu stellen.
(2) Der Auftraggeber hat von sich aus auf alle Vorgänge und Umstände, die für die Durchführung des Auftrags von Bedeutung sein könnten, aufmerksam zu machen.
(3) Die Ausführung des Auftrags ohne Erfüllung der vorstehenden Punkte 1 und 2 geht auf das alleinige Risiko des Auftraggebers, soweit nicht wakeunion ein Mitverschulden trifft.
(1) Sofern wakeunion durch höhere Gewalt an der Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten, insbesondere an der Erbringung der Leistungen gehindert wird, wird wakeunion für die Dauer des Hindernisses sowie einer angemessenen Anlaufzeit von der Leistungspflicht befreit, ohne dem Auftraggeber zum Schadensersatz verpflichtet zu sein. Dasselbe gilt, sofern wakeunion die Erfüllung ihrer Pflichten durch unvorhersehbare und von wakeunion nicht zu vertretende Umstände, insbesondere durch Arbeitskampf, behördliche Maßnahmen, Energiemangel, Lieferhindernisse bei einem Zulieferer oder wesentliche Betriebsstörungen, unzumutbar erschwert oder vorübergehend unmöglich gemacht wird.
(2) wakeunion ist berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten, wenn ein solches Hindernis mehr als vier Monate andauert und die Erfüllung des Vertrages infolge des Hindernisses für wakeunion kein Interesse mehr hat. Auf Verlangen des Auftraggebers wird wakeunion nach Ablauf der Frist erklären, ob sie von ihrem Rücktrittsrecht Gebrauch machen oder innerhalb einer angemessenen Frist leisten wird.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, sämtliche ihm über wakeunion zugänglich werdende Informationen, die als vertraulich bezeichnet werden oder nach sonstigen Umständen als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse erkennbar sind, unbefristet geheim zu halten und sie weder aufzuzeichnen noch weiterzugeben oder zu verwerten. Der Auftraggeber wird durch geeignete vertragliche Abreden mit den für ihn tätigen Arbeitnehmern und Beauftragten sicherstellen, dass auch diese unbefristet jede eigene Verwertung, Weitergabe oder unbefugte Aufzeichnung solcher Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse unterlassen.
(1) Die Übertragung von Rechten und Pflichten des Auftraggebers auf Dritte ist nur mit schriftlicher Zustimmung von wakeunion möglich.
(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist der Sitz von wakeunion, soweit der Auftraggeber Kaufmann im Sinne des HGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtlichen Sondervermögens ist oder Ansprüche im Wege des Mahnverfahrens geltend gemacht werden. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
(3) Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden oder sollte sich eine Lücke herausstellen, so wird infolgedessen die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Der Auftraggeber und wakeunion verpflichten sich in diesem Fall, den beabsichtigten Zweck durch Vereinbarung einer Ersatzbestimmung anzustreben.
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